Sperrzeiten der Schulanlagen
Die Schulanlagen können nicht benützt werden: a) an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Weihnachten, Stephanstag und Neujahr b) während je 1 vom Schulrat festgelegten Woche in den Frühlings- und Herbstferien (Reinigung) c) während 3 vom Schulrat festgelegten Wochen in den Sommerferien (Hauptreinigung und Ferien der Hauswarte) Der Schulrat kann auf Anfrage Ausnahmen bewilligen.
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Sperrzeiten der Schulanlagen 50_6_Sperrzeiten_2018.pdf (12.2 kB) |
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